Greenwashing-Verbot seit September 2026: Was Sie auf Ihrer Website prüfen sollten
Seit dem 27. September 2026 gelten die neuen Regeln für Umweltwerbung aus der EU-Richtlinie 2024/825, in Deutschland umgesetzt im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG.
Pauschale Aussagen wie „umweltfreundlich“, unbelegte Nachhaltigkeitssiegel und „klimaneutral“ per Kompensation sind im Umgang mit Verbrauchern betroffen. Für Marketingabteilungen heißt das: Texte, Siegel und Shop-Beschreibungen jetzt durchgehen.
Was gilt seit dem Stichtag
Die Richtlinie (EU) 2024/825, kurz „EmpCo“, verpflichtete die Mitgliedstaaten, ihre Umsetzung bis zum 27. März 2026 zu erlassen und ab dem 27. September 2026 anzuwenden. Deutschland hat dies mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb getan, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 43 am 19. Februar 2026. Es ergänzt den Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, die Liste der Praktiken gegenüber Verbrauchern, die stets unzulässig sind. Eine Einzelfallabwägung findet bei diesen Nummern nach unserer Einordnung nicht statt.
Für Websites sind vor allem diese Punkte der Richtlinie relevant:
Neue Verbote in Anhang I der Richtlinie (EU) 2024/825 und was sie für Website-Inhalte bedeuten
| Nr. | Regelungsgegenstand | Typischer Fall auf der Website |
|---|---|---|
| 2a | Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem oder staatliche Festsetzung | Selbst gestaltetes Blatt-Logo im Shop oder Footer |
| 4a | Allgemeine Umweltaussage ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung | „nachhaltig“, „umweltfreundlich“, „grün“ ohne Erläuterung |
| 4b | Aussage zum gesamten Produkt, die nur einen Teilaspekt betrifft | „Nachhaltige Verpackung“ wird als „nachhaltiges Produkt“ beworben |
| 4c | Klimaneutralität auf Basis von Emissionskompensation | „Klimaneutral dank CO₂-Zertifikaten“ |
| 10a | Gesetzliche Anforderung als Besonderheit darstellen | Werbung mit Merkmalen, die ohnehin vorgeschrieben sind |
| 23d ff. (im UWG-Anhang als Nr. 23d gefasst) | Aussagen zu Software-Updates, Haltbarkeit, Reparierbarkeit | Produktseiten mit Haltbarkeitsversprechen |
Die Richtlinie definiert eine allgemeine Umweltaussage als Aussage, bei der die Spezifizierung „nicht auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise angegeben ist“. Ein Verweis auf eine andere Unterseite oder ein PDF genügt nach unserer Lesart nicht. Was als anerkannte hervorragende Umweltleistung gilt, regelt die Richtlinie; Einzelheiten sollten Sie mit Ihrer Rechtsberatung klären.
Was Sie jetzt prüfen sollten
- Textbestand durchsuchen: Suchen Sie im CMS nach „nachhaltig“, „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“, „klimaneutral“ und „CO₂“. Das betrifft Seitentexte, Produktbeschreibungen, Meta-Beschreibungen, Newsletter-Vorlagen und Anzeigentexte.
- Aussagen konkretisieren: Ersetzen Sie Pauschalaussagen durch überprüfbare Angaben direkt am Text, zum Beispiel einen bezifferten Recyclinganteil. Belege sollten Sie vorhalten können.
- Siegel klären: Fragen Sie für jedes Siegel, auf welchem Zertifizierungssystem es beruht und wer prüft. Hausgemachte Zeichen sind der klarste Risikofall.
- Kompensationswerbung streichen: Produktbezogene Klimaneutralität durch gekaufte Zertifikate lässt sich nach unserer Lesart der Richtlinie nicht mehr bewerben.
- Bestand nicht vergessen: Naheliegend ist, dass auch bereits online stehende Inhalte betroffen sind, nicht nur neue Kampagnen. Archivierte Beiträge und alte Landingpages gehören in die Durchsicht.
Was offen bleibt
Das deutsche Gesetz übernimmt die Nummern 2a, 4a bis 4c und 10a aus der Richtlinie. Die Verbote zu Software-Updates, Haltbarkeit und Reparierbarkeit fasst es dagegen in einer einzigen Nummer 23d zusammen, unterteilt in Buchstaben. Wer in der Richtlinie „Nr. 23f“ liest, findet die Regel im UWG also unter einem Buchstaben der Nr. 23d.
Eine Abverkaufs- oder Übergangsfrist für bereits in Verkehr gebrachte Ware sieht das Gesetz nach Darstellung von Fachkanzleien nicht vor. Für Websites spielt das ohnehin kaum eine Rolle: Maßgeblich ist, was ab dem 27. September 2026 online steht.
Wir geben keine Rechtsberatung. Wie weit eine Spezifizierung gehen muss oder wie Aussagen zur Unternehmenstätigkeit ohne Produktbezug zu bewerten sind, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Dafür ist juristischer Rat nötig; dieser Beitrag ersetzt ihn nicht.
Quellen
- Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel, Amtsblatt der EU, 2024
- Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. 2026 I Nr. 43, verkündet am 19.02.2026
- t3n: Neue EU-Regeln gegen Greenwashing, 29.09.2026 (Hinweisgeber, nicht Beleg)